Unternehmen

Schlichterspruch: Diakonie-Entgelte steigen um weitere 2,7%

Mehr Geld für 150.000 Mitarbeitende der Diakonie ab 1. Juli 2017, in der Altenhilfe erst ab 1.September 2017: Nachdem sich Dienstgeber und Dienstnehmer über Monate hinweg nicht in der ARK DD verständigen konnten, liegt nun ein Ergebnis vor. Der Schlichterspruch vom 3. April geht zu Gunsten der Beschäftigten über den Antrag der Dienstgeber hinaus und führt so zu höheren Belastungen für die diakonischen Einrichtungen. Strukturelle Änderungen wurden nicht durchgesetzt, bleiben aber aufgrund der nach wie vor kritischen Refinanzierungssituation notwendig.

- Vergleich der Entgelte von Altenpflegefachkräften.Quelle: VdDD

Bereits zum 1. August 2016 waren die Entgelte für die Diakonie-Beschäftigten um 2,6 Prozent gestiegen. Zusammen mit der Erhöhung um 2,7 Prozent ab dem 1. Juli 2017 kommen die Mitarbeitenden und Auszubildenden so auf eine Steigerung von insgesamt 5,3 Prozent für die Jahre 2016 und 2017.

Aber: Für die Altenhilfe, Rehabitilation, Jugendhilfe sowie die Ambulaten Dienste und Beratungsstellen sieht der Schlichterspruch eine spätere Erhöhung zum 1. September 2017 aufgrund der nach wie vor kritischen Refinanzierungssituation vor.

Die Zeitzuschläge für die Beschäftigten steigen ebenfalls um 2,7 Prozent zum 1. Juli bzw. 1. September 2017.

Für Ärzte wurde eine abweichende Regelung in Anlehnung an den Tarif des Marburger Bundes / Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beschlossen: Rückwirkend erhalten sie ab 1. Januar 2017 2,3 Prozent mehr und ab 1. September 2017 weitere 2,7 Prozent mehr.

Erster Schritt zur Sicherung der Zusatzrente: Mit der kirchlichen Zusatzversorgung profitieren die Diakonie-Mitarbeitenden von einer zusätzlichen Altersversorgung. Aufgrund des demografischen Wandels und des anhaltenden Niedrigzinsniveaus an den Finanzmärkten befinden sich die kirchlichen Zusatzversorgungskassen jedoch in einer schwierigen finanziellen Lage. Seit 2007 haben einzig die Dienstgeber den Beitrag (aktuell in Höhe von 4,8 Prozent des Bruttoentgeltes) nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) finanziert. Der Schlichterspruch sieht nun die (Wieder-) Einführung einer Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden vor: Anteile, die über 4,5 Prozent des Beitrages liegen, sind nun jeweils zur Hälfte von Dienstgebern und Dienstnehmern zu tragen. Beim aktuellen Beitragsstand bedeutet dies eine geringe Eigenbeteiligung der Beschäftigten von derzeit 0,15 Prozent.

An Rechtsprechung angepasste Öffnungsklauseln: Für eine rechtssichere Anwendung der sogenannten "Öffnungsklauseln" war eine redaktionelle Anpassung in den AVR-DD notwendig geworden. Damit erhalten diakonische Unternehmen in schwierigen Markt- und Refinanzierungsbedingungen arbeitsplatz- und existenzsichernde Spielräume. Der Schlichtungsausschuss nahm nun eine Klarstellung vor, die die Nutzung der Öffnungsklauseln in den bestehenden – sehr engen Grenzen – weiterhin ermöglicht. Die Öffnungsklauseln sichern die Flächenbindung und den Erhalt der Arbeitsplätze

  • durch eine Reduzierung der Jahressonderzahlung – nur im Falle eines negativen Betriebsergebnisses der Einrichtung – (Anlage 14 der AVR-DD);
  • durch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Entgelterhöhung oder durch eine Reduzierung des Entgelts bis zu einem Gesamtvolumen von 6 Prozent in einer Dienstvereinbarung in einer besonders schwierigen Wettbewerbssituation nach § 17 der AVR-DD.
  • Weitere Schritte in einer akuten wirtschaftlichen Notlage der Einrichtung und zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen können in einer Dienstvereinbarung nach Anlage 17 der AVR-DD geregelt werden.

Die Öffnungsklauseln bleiben also für betroffene diakonische Einrichtungen deshalb wichtig, um die AVR DD als bundesweit einheitlich geltenden Leittarif anwendbar zu erhalten und so langfristig eine sichere Perspektive für diakonische Angebote und Mitarbeitende zu bieten.

Bewertung des Schlichtungsergebnis: "In Nord- und Ostdeutschland geraten Einrichtungen der Altenhilfe und Beratungsstellen stärker unter wirtschaftlichen Druck. Für die diakonischen Unternehmen bedeutet der Schlichterspruch im Vergleich zum Dienstgeberantrag zusätzliche finanzielle Belastungen", so Matthias Bitzmann, der amtierende Vorsitzender der ARK DD. Zugleich aber, betonte Bitzmann, sorge er auch endlich für die notwendige Planungssicherheit für die Einrichtungen und kann nun Basis für anstehende Verhandlungen mit den Kostenträgern sein. Die Dienstgeber hätten sich während des gesamten Verfahrens in der ARK DD zu Kompromissen bereit gezeigt, um in der Kommission zu einer Verständigung mit den Dienstnehmervertretern zu gelangen. "Das belegt z.B. die Rücknahme der besonders umstrittenen Anträge zur Flexibilisierung nach Regionen und / oder Hilfefeldern durch die Dienstgeber. Diese Rücknahme war der Dienstgeberseite aus ökonomischen Gründen sehr schwergefallen", so Bitzmann. Es sei darauf zu hoffen, dass die Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter wieder gemeinsam in der ARK DD zu tragfähigen Lösungen – im Sinne der Klienten, der Mitarbeitenden und zur langfristigen Sicherung diakonischer Arbeitsplätze – gelangen.

Der Schlichtungsbeschluss wird mit der schriftlichen Veröffentlichung durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland unmittelbar wirksam.

  • Der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD) vertritt als diakonischer Bundesverband die Interessen von mehr als 180 Mitgliedsunternehmen und fünf Regionalverbänden mit über 400.000 Beschäftigten. Schwerpunkte der Verbandsarbeit sind die Weiterentwicklung des kirchlich-diakonischen Tarif- und Arbeitsrechts, Themen aus Personalwirtschaft und -management sowie die unternehmerische Interessenvertretung der Träger und Einrichtungen.
  • Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) gelten für die sogenannten Direktanwender unmittelbar (ca. 150.000 Beschäftigte) und bilden die Leitwährung für die Diakonie.