Politik
Gibt es bald erweiterte Führungszeugnisse in der Pflege?
Im Vorfeld der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder am 6. und 7. Dezember 2017 in Potsdam zeichnen sich schon einige Themenfelder der Gerspräche ab. So sagte die rheinland-pfälzische Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler: "Personen, die sich aufgrund bestimmter Delikte, beispielsweise wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar gemacht haben, haben in Pflegeeinrichtungen nichts zu suchen" und forderte zugleich den Bundesgesetzgeber auf "die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Träger Kenntnis von solchen Straftaten erlangen. Daher brauchen wir die Pflicht für erweiterte Führungszeugnisse in der Pflege".

Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Bundesgesetzgeber die Vorlagepflicht erweiterter Führungszeugnisse insbesondere für den Bereich der Eingliederungshilfe aufgenommen und damit ein Beschäftigungsverbot bei Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten verbunden. "Jetzt gilt es, diesen Ansatz auf die Pflege zu übertragen, denn auch pflegebedürftige Menschen haben aufgrund ihrer eingeschränkten Selbständigkeit und ihrer Abhängigkeit von Unterstützung durch andere ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis", kommentierte Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. Mit diesem Vorstoß habe sie sich auch an die Sozialministerinnen und -minister sowie -senatorinnen und -senatoren der Länder gewandt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag in die Arbeits- und Sozialministerkonferenz eingereicht.
Darüber hinaus forderte sie zu prüfen, welche Straftatbestände für die Pflege wirklich relevant sind und letztlich zu einem Beschäftigungsverbot führen sollen. Denn die erweiterten Führungszeugnisse wurden ursprünglich im Jahr 2010 mit dem Fokus auf die Kinder- und Jugendhilfe geschaffen.
Auf scharfe Kritik stieß die Forderung bei der rheinland-pfälzischen Landespflegekammer. "Wir lehnen das natürlich strikt ab", sagte der Sprecher der Kammer, David Dietz, dem Evangelischen Pressedienst (epd). Wenn Pflegekräfte unter Generalverdacht gestellt würden, trage das lediglich dazu bei, den Beruf unattraktiver zu machen.
Hintergrund:
<sub>Ein "erweitertes Führungszeugnis" wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.</sub>
<sub>Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.</sub>
<sub>Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein "erweitertes Führungszeugnis" beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.</sub>
<sub>(Quelle: Bundesjustizamt)</sub>
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