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Neuregelung des Sicherstellungszuschlags für Krankenhäuser nutzen

Im Klinikmarkt dient der sog. Sicherstellungszuschlag dem Zweck, eine strukturell begründete Unterfinanzierung von Krankenhäusern zu verhindern. Ende 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss für die Kliniken relevante Änderungen vorgelegt, die nach Expertenschätzung für mehr als 100 Krankenhäuser in Deutschland von existenzieller Bedeutung sind. Aber: Die Kriterien für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags müssen "schiedsstellenfest" belegt werden, machen die BDO-Experten deutlich.

- Der G-BA hat eine Neuregelung für den Sicherstellungszuschlag für notleidende Krankenhäuser vorgelegt; um diesen zu bekommen, sind die Kriterien schiedsstellenfest zu belegen.

Der sogenannte Sicherstellungszuschlag (§ 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG i. V. m. § 5 Abs. 2 KHEntgG) dient dem Zweck, eine strukturell begründete Unterfinanzierung von Krankenhäusern zu verhindern. Lange fehlten hierzu bundeseinheitliche Vorgaben. Dies erschwerte erheblich eine Einigung zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern auf Ortsebene und lähmte so die erforderlichen Beantragungsverfahren.

Mittlerweile hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Neuregelung für den Sicherstellungszuschlag vorgelegt. Diese bietet eine deutlich verlässlichere Grundlage für die Interessendurchsetzung einer Vielzahl strukturell unterfinanzierter Krankenhäuser. Trotz der nun klaren Regeln wird allerdings auch jetzt die Beantragung eines Sicherstellungszuschlags nicht zu einem Selbstläufer.

Denn es reicht hierfür nicht aus, dass die Kriterien für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags erfüllt sind. Es kommt darauf an, diese möglichst verbindlich und vor allem "schiedsstellenfest" zu belegen. Denn ohne entsprechende belastbare Belege muss davon ausgegangen werden, dass die Kostenträger den Zuschlag nach wie vor möglichst vermeiden. Deshalb ist es wichtig, dass nicht nur die gesamten folgenden Voraussetzungen vorliegen, sondern auch tatsächlich nachgewiesen sind:

  • Wirtschaftliche Unterdeckung in einer Klinik/Fachabteilung für Allgemeinchirurgie und/oder Innere Medizin
  • Teilnahme der Klinik an Notfallversorgung
  • Unterfinanzierung der Klinik/Fachabteilung infolge niedriger Fallzahlen wegen geringer Bevölkerungsdichte (bei <100 Einwohner pro km² im Krankenhauseinzugsgebiet anzunehmen)
  • Wegfall des Krankenhauses führt für >5.000 Menschen zu Fahrzeit >30 Minuten zu nächstem Alternativkrankenhaus (Nachweis nicht erforderlich bei <50 Einwohner pro km²).
  • Negatives und testiertes Jahresergebnis im Jahr vor dem Zeitraum für den beantragten Sicherstellungszuschlag

Liegen diese Voraussetzungen dokumentiert vor, hat die betroffene Einrichtung eine realistische Chance, den Sicherstellungszuschlag zu erhalten, um so ihrem Versorgungsauftrag für die Bevölkerung weiter nachkommen zu können.

Die Regelungen der Sicherstellungszuschläge ab 1.1.2017 finden Sie hier

Ansprechpartner zu diesem Thema: Frank Jantzen, Fachbereich Gesundheitswirtschaft/Manager, Advisory Services, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln. E-Mail: frank.jantzen@bdo.de