Recht

Bundesarbeitsgericht: Verdi auch in der Pflege tariffähig

Das Gericht in Erfurt hat entschieden, dass die Gewerkschaft auch in der Pflegebranche als tariffähig anzusehen ist.

Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Foto: BAG Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Die Gewerkschaft Verdi darf auch ohne eine große Zahl an Mitgliedern in der Pflegebranche Tarifverträge abschließen. Denn die Gewerkschaft insgesamt ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs als tariffähig anzusehen, das gelte das auch für einzelne Branchen, in denen sie weniger stark ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 1 ABR 24/21)

Im Streitfall hatte der Arbeitgeberverband Pflege AGVP beantragt, die Gewerkschaft Verdi für die Pflegebranche außerhalb von Krankenhäusern als nicht tariffähig erklären zu lassen. Zwar verfüge Verdi über etwa 1,9 Millionen Mitglieder, nur ein kleiner Teil davon sei aber in der Pflegebranche tätig, so der Arbeitgeberverband. Die Gewerkschaft sei in diesem Bereich nicht ausreichend mächtig und damit nicht tariffähig. Tarifverträge dürfe sie damit in der Pflegebranche nicht abschließen.

Zunächst hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag der AGVP abgewiesen, Verdi für die Pflegebranche für tarifunfähig erklären zu lassen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte jetzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der beanspruchte Zuständigkeitsbereich von Verdi – etwa für Medien, öffentliche Dienste, Verkehr oder auch für das Gesundheitswesen – sei „einheitlich und unteilbar“. Damit dürfe ver.di auch in der Pflegebranche Tarifverträge abschließen.

Hintergrund: Im AGVP haben sich private Pflegeunternehmen zusammengeschlossen. Der Verband selbst hat rund 75.000 Mitglieder. In der Pflegebranche sind rund 1,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. (epd)