Recht

VG Cottbus: Nachtpflegeschlüssel 1:50 reicht nicht

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus: In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht evident nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern. Der Heimbetreiber muss Vorschläge für Verbesserungen machen.

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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat an 22. Novmber über den Eilantrag des Betreibers eines Pflegeheims gegen einen Bescheid des  Landesamtes für Soziales und Versorgung (Brandenburg) entschieden. Dem Betreiber war auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben worden, sich zu einer Vielzahl von – durch die Antragstellerin teilweise bestrittenen – Mängeln und zu deren Beseitigung zu äußern. 

Der Betreiber war gegen den Bescheid des Landesamtes vor Gericht gegangen, nachdem das Amt die Beseitigung von Mängeln verlangte. In einigen Punkten gab das Verwaltungsgericht dem Betreiber in dem Eilverfahren Recht; in anderen wie dem der Personalausstattung nicht.

Wie ein Sprecher des VG Cottbus mitteilte, war "der Eilantrag nur hinsichtlich derjenigen Umstände erfolgreich, hinsichtlich derer die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines 'Mangels' bestritten hatte, denn ein Vorschlag des Betreibers zur Behebung eines Mangels setze ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und die (nicht erzwingbare) Einsicht des Betreibers voraus, dass dieser Mangel besteht. Insoweit erweise sich das behördliche Verlangen daher als ungeeignet." Vielmehr müsste die Behörde direkt die Behebung des Mangels anordnen.

Hinsichtlich anderer Mängel, die das Gericht im Eilverfahren als festgestellt erachtet hat,  blieb der Eilantrag hingegen erfolglos. So war es nach Ansicht des Gerichts entbehrlich, die Behauptung einer pflegerischen Unterversorgung mit konkreten Beispielen zu untermauern, wenn die Versorgung von 50 bzw.  60 Bewohnern von Häusern  in der Nacht – darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften –  unstrittig lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge. Der Betreiber habe diese unzureichende Personalausstattung nicht bestritten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

  • Beschluss der 5. Kammer vom 22. November 2017 (Az: VG 5 L 294/17)