Recht

Mindestlohn: Bereitschaftsdienste werden neu geregelt

Dass zum 1. Januar 2018 der "Mindestlohn in der Pflege" erneut angehoben wird, dürfte inzwischen jedem Pflegeunternehmer hinlänglich bekannt sein. Dabei wird aber oft übersehen, dass im Schatten dieser Änderung, die das Inkrafttreten der "Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" (3. PflegeArbbV ) mit sich bringt, auch die Grundsätze zur Abgeltung von Bereitschaftsdiensten neu geregelt worden sind. Darauf weist der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. hin.

- Andreas Ditter, Geschäftsstellenleiter Nord und Referent für Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Hamburg beim bad e.V.Foto: bad

Bereitschaftsdienste im Sinne der neuen Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt (siehe auch § 2 Abs. 3 PflegeArbbVO). Darauf weist Andreas Ditter, Leiter der Geschäftsstelle Nord des bad e.V., hin. Pflegeeinrichtungen haben wie bisher die Möglichkeit, zum Zwecke der Entgeltabrechnung die Zeiten von Bereitschaftsdiensten auf Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung (z.B. Regelung im Arbeitsvertrag) pauschal abzugelten.

Anders als bisher sieht die am 1. November 2017 in Kraft getretene Verordnung vor, dass im Bereich der Entgeltabrechnung 40% (bisher waren es 25%) des Bereitschaftsdienstes (Bereitschaftszeit und Zeiten mit tatsächlich geleisteter Arbeit) als Arbeitszeit zu werten und mindestens mit dem "Mindestlohn in der Pflege" zu vergüten sind. Sofern die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers innerhalb des Bereitschaftsdienstes jedoch mehr als 25% umfasst, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mindestens mit dem Pflegemindestlohn zu vergüten.

Eine weitere Änderung betrifft den maximalen Umfang an Bereitschaftszeiten, der in einem Kalendermonat pauschal abgegolten werden kann. So sieht die Richtlinie nunmehr vor, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, ebenfalls mindestens mit dem "Mindestlohn in der Pflege" abzugelten sind. Darüber hinaus legt die Verordnung nunmehr fest, dass die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden mindestens die Höhe des "allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns" erreichen muss.

Pflegeunternehmer sollten unbedingt prüfen, rät Ditter, "ob ihre bisherigen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern der aktuellen Verordnung entsprechen oder aber angepasst werden müssen". Fehlende schriftliche Regelungen könnten dazu führen, "dass die Bereitschaftszeiten vollumfänglich als Arbeitszeiten gewertet werden".