Recht
Sozialverbände ziehen vor das Verfassungsgericht
Zwei große Sozialverbände haben bei der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren verfassungsrechtliche Bedenken und klagen deshalb in Karlsruhe.

Der Sozialverband SoVD und der Sozialverband VdK Deutschland kündigten am 27. Februar in Berlin zwei gemeinsame Verfassungsbeschwerden an (1 BvR 323/18 und 1 BvR 324/18), meldet der Evangelische Pressedienst. Sie wenden sich gegen zwei Urteile des Bundessozialgerichtes. Das höchste Sozialgericht hatte keine Einwände dagegen, dass für den Rentenanspruch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden. (Az: B 5 R 8/16 R und Az: B 5 R 16/16 R)
"Es ist völlig unverständlich, dass ein Arbeitsplatzverlust nur bei Insolvenz und Geschäftsaufgabe zur abschlagsfreien Rente führen kann. Wir sehen in dieser willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz", erklärte Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland. Das Gesetz berücksichtigt unverschuldete Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente nicht.
Der Gesetzgeber habe über das Ziel hinausgeschossen, rügte SoVD-Präsident Adolf Bauer. Das müssten jene Arbeitnehmer ausbaden, die kurz vor der Rente unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten, soweit das nicht Folge einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sei. Deshalb seien die Verfassungsbeschwerden erforderlich, sagte Bauer.
Seit dem 1. Juli 2014 können langjährig Versicherte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen. Dafür muss unter anderem neben den Pflichtbeitragszeiten und weiteren Kriterien die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen hier mit, allerdings nicht die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. Hier gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Entweder ist die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz des Arbeitgebers oder dieser hat sein Geschäft oder Unternehmen vollständig aufgegeben. Nur dann wird die Arbeitslosigkeit des Versicherten auf die Wartezeit angerechnet.
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