Recht

WTG-Behörden in NRW werden über Stand der Einzelzimmerquote abgefragt

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat am 20. April allen WTG-Behörden in den Kommunen die Weisung erteilt, bis zum 15. Juli 2018 den Stand der WTG-Anpassung in Bestandsimmobilien anzugeben.

- Schreiben des MAGS an die WTG-Behörden

Die WTG-Behörden sind verpflichtet, bei den betreffenden Pflegeeinrichtungen eine Anhörung durchzuführen und die geplanten Maßnahmen zu erfassen. In dem Erlass wird festgestellt, dass der Stichtag 31. Juli 2018 bleibt.

Wie im § 47 WTG bestimmt, gibt es drei Optionen, die seitens der Behörden bei Verstoß gegen die Übergangsfrist anzuwenden sind:

  1. Verzicht auf Pflegewohngeld 
  2. Umwandlung überzähliger DZ der vollstationären Pflege in Kurzzeitpflege (s. Anhang)
  3. Belegungsstopp für Wiederbelegung von Plätzen in  DZ 

Wichtig für betreffende Pflegeeinrichtungen ist eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehende Anhörung.

Einrichtungen, die konkrete Baumaßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen begonnen haben, aber nicht fristgerecht umsetzen können, sollen von den  WTG-Behörden begleitet werden. Laut Erlass sind die WTG-Behörden gehalten, mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung zur Zielerreichung zu treffen unter Anwendung besonderer Regelung des Belegungsstopps.

Ralf Weinholt vom Beratungsunternehmen soleo, wies in einem Schreiben an die Redaktion darauf hin, dass sein Team Einrichtungen auf Wunsch unterstützend zur Seite stehe.

Die beiden Schreiben an die WTG-Behörden finden Sie hier im Bereich Verordnungen &Verträge